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UNHCR fordert kindgerechte Asylverfahren

 

Flüchtlingskinder (UNHCR)
 

Bedingt durch Faktoren wie Alter, Reifegrad und Entwicklungsstand sowie durch ihre Abhängigkeit von Erwachsenen erleben Kinder Verfolgung auf ganz eigene Art. Sie können etwa Drohungen besonders ernst nehmen. Die Verfolgung gegen Eltern oder nahe Verwandte empfinden sie als gegen sich gerichtet, das Trauma der Flucht bewältigen sie anders als Erwachsene.

 

Kindspezifische Verfolgungsformen

Zudem gibt es Erscheinungsformen von Verfolgung, die gezielt Kinder treffen. Dazu gehören zum Beispiel Sippenhaft, Gewalt in der Familie, Kinderheirat oder -arbeit, die Zwangsrekrutierung Minderjähriger, Kinderhandel zum Zwecke der Prostitution oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung.

 

Bei der Frage der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sollte im Fall von Kindern neben der Religion, Nationalität, Rasse und der politischen Überzeugung vor allem auch der Grund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ berücksichtigt werden.

 

„Kinder“ oder kleinere Untergruppen von Kindern – wie beispielsweise Straßenkinder – können eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der GFK bilden. Die Anerkennung als Flüchtling sollte aber auch erfolgen, wenn den Betroffenen im Herkunftsland grundlegende Kinderrechte, wie zum Beispiel das Recht auf Bildung, versagt werden.

 

Die Relevanz kinderspezifischer Arten von Verfolgung kommt im Asylverfahren allerdings nur dann zum Tragen, wenn Kindern auch der entsprechende Rahmen gewährt wird, ihre Fluchtgründe vorzutragen.

 

Kindgerechtes Asylverfahren

UNHCR fordert deshalb sowohl kindgerechte Befragungen als auch eine vorgezogene Behandlung der Asylanträge von Kindern. Zudem ist es von wesentlicher Bedeutung, kinderspezifische Informationen zum Herkunftsland zu berücksichtigen.

(veröffentlicht: 15.03.2010)

 





 

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