Person von hinten mit Bundestag und Deutschlandflagge im Hintergrund
© UNHCR/Antoine Tardy

Asyl in Deutschland

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Das Recht auf Asyl

Jede*r Asylsuchende hat in Deutschland das Recht auf ein Asylverfahren, in dem die individuellen Fluchtgründe sorgfältig geprüft werden.

Das Recht auf Asyl ist in Deutschland durch Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) festgelegt. Die Asylpolitik wird jedoch maßgeblich vom EU-Recht bestimmt, das hauptsächlich auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 beruht. Die Verpflichtung der EU, Schutzbedürftigen zu helfen, ist in der Europäischen Charta der Grundrechte und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.

Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig.

Verschiedene Schutzformen

Grundsätzlich gibt es für Flüchtlinge fünf verschiedene Möglichkeiten, in Deutschland bleiben zu können:

1. Asyl

Die Berechtigung zum Asyl beruht auf Artikel 16a des Grundgesetzes "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung,
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet).

Gleichzeitig darf die Person keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung haben.

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Von der Asylberechtigung ausgeschlossen sind zudem diejenigen, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind.

 

2. Flüchtlingsschutz

Der Flüchtlingsschutz beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Abkommen, sowie auf § 3 des Asylgesetzes (AsylG).

Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteur*innen (z.B. Terrorgruppen, Clans, etc.) ein.

Die Einreise durch einen sicheren Drittstaat führt nicht von vornherein zum Ausschluss vom Flüchtlingsstatus.

3. Subsidiärer Schutz

Der subsidiäre Schutz beruht auf Paragraph 4 des Asylgesetzes (AsylG).

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Darunter fällt zum Beispiel die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens. Auch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, der die Unversehrtheit einer Zivilperson bedroht, gehört dazu.

4. Abschiebungsverbot

Das Abschiebungsverbot beruht auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländer*innen im Bundesgebiet.

Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn

  • die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder
  • dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

 

5. Duldung

Eine Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wenn die "Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (z.B. wegen fehlender Ausweisdokumente, Krankheit).

Weitere Informationen zu den verschiedenen Schutzformen finden Sie auf der Website des Informationsverbundes Asyl & Migration.

Ablauf des Asylverfahrens:

1. Ankunft und Registrierung
Ankommende Asylsuchende registrieren sich bei einer staatlichen Stelle und bekommen einen Ankunftsnachweis. Sie werden zunächst in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen.

2. Persönliche Antragstellung
Die Asylsuchenden stellen ihren Asylantrag und erhalten eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet (Residenzpflicht).

3. Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Es bezweckt, dass jeder Asylantrag nur durch einen Staat geprüft wird.

4. Persönliche Anhörung
Während der Anhörung schildern die Antragstellenden ihre Fluchtgründe. Sie stellen ihren Lebenslauf und ihre Lebensumstände dar, schildern den Reiseweg und ihr eigenes Verfolgungsschicksal. Außerdem äußern sie ihre Einschätzung der Umstände, die sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erwarten.

Anschließend entscheidet das Bundesamt über den Asylantrag

5. Optional: Klage
Wenn die Antragstellenden nicht mit der Entscheidung des Bundesamtes nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht zu klagen. Das Gericht überprüft dann die Entscheidung.

Weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Häufig gestellte Fragen zum Asylverfahren in Deutschland werden auf der Website des UNHCR Deutschland beantwortet.


Begriffsklärung: Was bedeuten Dublin-Verordnung und sichere Herkunftsstaaten?

§ Dublin-Verordnung §

Die Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Demnach ist in der Regel immer der erste Mitgliedsstaat zuständig, über den die EU betreten wurde (Erststaatsprinzip).

So soll unter anderem verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt.

§ Sichere Herkunftsstaaten §

Mitgliedsstaaten der EU können einzelne Länder als "sicher" einstufen, wenn dies von internationlen Informationsquellen wie dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) oder dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) bestätigt wird.

Anträge von Asylbewerber*innen, die aus diesen Ländern kommen, werden meist in einem Schnellverfahren bearbeitet und regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.

Wie werden die Asylbewerber*innen in Deutschland versorgt?

Sobald die Asylbewerber*innen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten haben, haben sie im Falle ihrer Bedürftigkeit einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Mit den Leistungen nach dem AsylbLG soll zum einen das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) und zum anderen das soziokulturelle Existenzminimum, (persönliche Bedürfnisse und die Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben) gesichert werden.

Alleinstehende Asylsuchende bekommen seit dem 1. Januar 2024 höchstens 460€ (256€ für notwendigen Bedarf, 204€ für persönlichen Bedarf). Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in Deutschland gibt es grundsätzlich den Anspruch auf Sozialhilfe.

Für geflüchtete Ukrainer*innen in Deutschland gelten seit dem 1. Juni 2022 Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerber*innen vor und nach dem Abschluss des Asylverfahrens finden sie auf der Website des UNHCR Deutschland.

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