Flüchtlingskinder
© UNHCR/Edward Colt
Flüchtlingskinder
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Informationen zur Projektförderung

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Was fördert die UNO-Flüchtlingshilfe?

Als deutscher Partner des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) unterstützt die UNO-Flüchtlingshilfe hauptsächlich dessen Hilfsprojekte für Flüchtlinge im Ausland. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Bewältigung von Fluchtfolgen. Ziel hierbei ist es, Geflüchteten ein menschenwürdiges und autarkes Leben zu ermöglichen. Auch die Eingliederung geflüchteter Menschen nach ihrer freiwilligen Rückkehr oder ihre Integration in das Aufnahme- bzw. Drittland sind wichtige Aufgaben der UNO-Flüchtlingshilfe.

Unsere Hilfe im Ausland

Darüber hinaus fördert die UNO-Flüchtlingshilfe auch ausgewählte Hilfsprojekte in Deutschland. Der Fokus der Projektförderung liegt dabei auf der Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung sowie auf der psychologischen und sozialen Beratung und Betreuung von Geflüchteten. Da besonders Schutzbedürftige wie etwa Frauen, Kinder oder Menschen mit Behinderung am schwersten von Flucht und Vertreibung betroffen sind, werden Projekte für diesen Personenkreis sowie Projekte in strukturschwachen Gebieten bevorzugt gefördert.
 

Unsere Hilfe in Deutschland

Organisationen, die darüber nachdenken, einen Antrag bei der UNO-Flüchtlingshilfe zu stellen, sollten sich zunächst mit den inhaltlichen und formalen Kriterien vertraut machen. Für Organisationen, die in der Vergangenheit noch keinen Antrag eingereicht haben (Erstantragsteller), ist ein Beratungsgespräch vor Antragseinreichung obligatorisch. Bitte melden Sie sich hierzu per E-Mail oder telefonisch bei uns.

Die Projektförderung der UNO-Flüchtlingshilfe ist stets eine Ko-Finanzierung. Das Projekt sollte durch einschlägige Drittmittel gefördert werden. Eine Vollfinanzierung von Projekten ist ausgeschlossen. Es können maximal 49% des Gesamtvolumens eines Projekts finanziert werden. Die maximale Antragssumme pro Projekt liegt bei 30.000€. Eine Ausnahme dieser maximalen Antragssumme ist nur bei Kooperationsprojekten möglich. Ein Beratungsgespräch vor Einreichung eines Antrags für ein Kooperationsprojekt ist ebenfalls obligatorisch. 
 

Kernbereiche der Projektförderung in Deutschland

Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung

  • Verfahrensberatung, anwaltliche Unterstützung bei Anhörung bzw. Klageverfahren
  • Beratung in Erstaufnahmeeinrichtungen
  • Krisenintervention (Petition, Härtefallklagen, Abschiebebeobachtung)
  • Unterstützung bei Ämtern und Behörden
  • Unterstützung bei Vormundschaften  
  • Rückkehrberatung
  • Kooperation mit Einrichtungen der Zivilgesellschaft
  • Qualifizierungsmaßnahmen für Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit
  • Netzwerk- und Informationsarbeit zum Asylrecht
     

Psychologische und soziale Beratung und Begleitung

  • Anamnese und Begleitung
  • Psychologische und therapeutische Maßnahmen
  • Erstellung von Attesten/Gutachten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
  • Kooperation mit Einrichtungen des Gesundheitssystems, Jugendämtern und Fachstellen
  • Entwicklung von Standards und Schutzkonzepten
  • Akquise und Qualifizierung von Dolmetscher*innen, Sprach- und Kulturmittler*innen
  • Mobile und digitale Beratung
  • Aufsuchende Sozialarbeit in Flüchtlingsunterkünften
  • Vermittlung an Fachstellen
  • Soziale Unterstützung und Orientierungshilfen zur Integration
  • Netzwerk- und Informationsarbeit zum Sozial- und Gesundheitssystem
     

JETZT NEU!  Reichen Sie bitte alle Formulare und Unterlagen ab sofort nur noch digital ein. 

Verwenden Sie den Ihnen bekannten Kontakt: projektfoerderung@uno-fluechtlingshilfe.de

Förderrichtlinien der UNO-Flüchtlingshilfe

Antrag

Wer ist antragsberechtigt ?

Förderanträge können von als gemeinnützig anerkannten Organisationen, Institutionen, Vereinen oder Wohlfahrtsverbänden gestellt werden, die im Bereich der Flüchtlingsarbeit bereits über Projekterfahrung verfügen und deren inhaltliche Projektausrichtung sich innerhalb der geförderten Kernbereiche der UNO-Flüchtlingshilfe befindet. Privatpersonen und Einzelfallhilfen sind von der Förderung ausgenommen.

Beispiele von Antragsberechtigten:

  • ein gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck gemeinnützig ist
  • eine kirchliche/ diakonische Einrichtung
  • eine gGmbH


Beispiele von Nicht-Antragsberechtigten:

  • Gewerbliche Einrichtungen
  • Stiftungen (i.d.R.)
  • Schulklassen
  • Einzelpersonen


Förderfähige Zielgruppen:

1. Primär:

  • Flüchtlinge (nach der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention)
    Ein besonderer Fokus unserer Förderung liegt auf vulnerablen Geflüchteten   (z. B. Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen). 
  • Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit
     

2. Sekundär:

  • Hauptamtliche in der Flüchtlingsarbeit 
  • Allgemeine Öffentlichkeit, Entscheidungsträger*innen
     

Nicht förderfähige Zielgruppen:

  • Migrant*innen
  • Wissenschaftler*innen 
  • Einzelpersonen


Wie hoch ist der Förderumfang ?

Die Förderung durch die UNO-Flüchtlingshilfe dient zum Ausgleich einer Deckungslücke im Finanzplan bzw. entspricht einer Anteilsfinanzierung. Dies bedeutet u.a., dass bei Minderausgaben im Projekt (< 20%), der UNO-Flüchtlingshilfe anteilig eine Rückerstattung nicht verwendeter Projektmittel zusteht. Antragstellende sind verpflichtet, soweit möglich, auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das Einbringen von Eigenmitteln ist gewünscht. Sollte dies nicht möglich sein, bitten wir um entsprechende Erläuterung im Projektantragsformular.

Die Vollfinanzierung eines Projekts ist ausgeschlossen. Es können maximal 49% des Gesamtvolumens eines Projekts finanziert werden. Die maximale Antragssumme pro Projekt liegt bei 30.000 €. Bitte reichen Sie keine Anträge mit höheren Summen ein. Eine Ausnahme dieser maximalen Antragssumme ist nur bei Kooperationsprojekten möglich. Ein Beratungsgespräch vor Einreichung des Antrags für ein Kooperationsprojekt ist obligatorisch. 

Die maximale Projektlaufzeit darf den Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.

Veranstaltungen (z. B. Konferenzen, Fachtagungen) können mit einem einmaligen Förderzuschuss von maximal 1.000 € unterstützt werden, insofern diese die oben genannten Kernthemen umfassen. Eigenmittel und Drittmittel sind wünschenswert, müssen allerdings nicht zwingend eingebracht werden. 

Wie stelle ich einen Antrag ?

Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme digital an die UNO-Flüchtlingshilfe zu stellen. Der Antrag sowie Finanzierungsplan kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn dieser datiert und von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet ist. Erstantragsteller müssen vor der Einreichung ein Beratungsgespräch geführt haben.

Der Antrag besteht aus drei Teilen:


Der Antrag muss mit dem standardisierten Projektantragsformular / Veranstaltungsantragsformular eingereicht werden. Die Verwendung des Formulars ist bindend und stellt die Vollständigkeit des Antrages sicher.

Der Finanzplan muss mit dem standardisierten Finanzplanformular eingereicht werden. Ebenso wie beim Projektantragsformular / Veranstaltungsantragsformular ist der Gebrauch des Formulars obligatorisch. In der Regel bezieht sich ein Antrag auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Ist das Projekt Kalenderjahr übergreifend, ist dies im Finanzplan darzustellen.

Im Finanzplan müssen alle dem Projekt zugeordneten Ausgaben – jeweils mit präziser Berechnungsgrundlage – sowie Einnahmen aufgeführt sein. Außerdem muss aus dem Finanzplan eindeutig erkennbar sein, welche Fördersumme bei der UNO-Flüchtlingshilfe beantragt wird.

Alle im Projektantragsformular erwähnten Komponenten des Projekts sind klar und unmissverständlich auch im Finanzplanformular aufzuführen.

Als Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Satzung/ Gesellschaftervertrag
  • letzter Jahres-/Tätigkeitsbericht
  • aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts
  • Kopie des Auszugs aus dem Vereinsregister/ Handelsregister
  • Kooperationsvereinbarungen (nur bei Kooperationsprojekten)
  • Kopien bereits bewilligter Drittmittel


Der Antrag ist termingerecht digital (in der PDF-Bearbeitungsversion) zur Antragsfrist einzureichen an: projektfoerderung@spam.uno-fluechtlingshilfe.de

Aktuelle Antragsfristen:

Die Projektantragsfristen für 2025 lauten: 
- 31. März 2025
- 12. Mai 2025
- 08. September 2025

Reichen Sie Ihre Anträge ab sofort bitte nur noch digital ein. Bitte nutzen Sie die E-Mail Adresse projektfoerderung@spam.uno-fluechtlingshilfe.de

Sie erhalten innerhalb von acht bis zehn Wochen nach der jeweiligen Antragsfrist per E-Mail einen Bescheid.
 

Auswahlverfahren

Nach Eingang eines Antrages wird dieser auf formale und inhaltliche Kriterien geprüft. Anträge, die den Kriterien nicht genügen, sind vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Den Förderkriterien entsprechende Anträge werden dem Vorstand zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gewöhnlich erhalten die Antragsteller*innen innerhalb von acht bis zehn Wochen nach dem jeweiligen Aufruf zur Projektbeantragung per Email einen Bescheid.

Rechtsanspruch
Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Vorstand der UNO-Flüchtlingshilfe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Antragstellung und der Annahme von Fördermitteln werden die Förderrichtlinien vom Mittelempfänger anerkannt.

Nach der Bewilligung

Mittelabrufe und Verwendung der Mittel

Nach Erhalt der Bewilligung können 50 % der bewilligten Mittel als erste Rate abgerufen werden. Nach Ablauf der ersten Hälfte der Projektlaufzeit kann der Abruf der zweiten Rate erfolgen. Bei einer Bewilligungssumme unter 10.000€ kann die gesamte Summe in einer Rate abgerufen werden.

Der Mittelabruf ist über das standardisierte Mittelabrufformular einzureichen. Bitte schicken Sie uns dieses datiert und unterschrieben per E-Mail zu. 

Ausgezahlte Mittel dürfen nur für das beantragte Projekt und die beschriebenen Maßnahmen verwendet werden. Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der UNO-Flüchtlingshilfe.

Fördermittel, die nicht binnen 12 Monaten nach Projektbeginn abgerufen werden, verfallen.

Mitteilungspflicht

Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, der UNO-Flüchtlingshilfe auf Verlangen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand des Projektes zu erteilen sowie ggf. einen Besuch zu ermöglichen. Ohne Aufforderung und unverzüglich hat der Projektträger die UNO-Flüchtlingshilfe zu unterrichten, wenn:

  • sich die Projektlaufzeit verändert,
  • für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
  • das Projektziel nicht wie vorgesehen erreichbar ist,
  • ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet worden ist oder
  • der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Fristen vorgelegt werden kann.
     

Berichterstattung und Verwendungsnachweis

Spätestens drei Monate nach Projektende muss der UNO-Flüchtlingshilfe durch den Mittelempfänger ein Abschlussbericht über folgende Punkte vorgelegt werden:

  • Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten
  • Ergebnisse und ihre Bewertung, einschließlich eventueller Abweichungen von den inhaltlichen bzw. finanziellen Planvorgaben
     

Der Abschlussbericht muss termingerecht mit dem standardisierten Berichtsformular eingereicht werden. Eine vollständige Auflistung der verwendeten Mittel ist im Verwendungsnachweisformular beizufügen. Die Verwendung beider Formulare ist bindend und stellt die Vollständigkeit des Berichts sicher.

Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass Erfahrungen und Ergebnisse aus den geförderten Projekten sowie die Berichte durch die UNO-Flüchtlingshilfe verwertet und veröffentlicht werden können.

Bei allen geförderten Maßnahmen und Projekten ist in geeigneter, herausgehobener Stelle auf die Förderung durch die UNO-Flüchtlingshilfe hinzuweisen. Die Verwendung des Logos der UNO-Flüchtlingshilfe ist sowohl im Print-Bereich als auch online obligatorisch und sollte bei Letzerem mit einer Verlinkung auf die Homepage der UNO-Flüchtlingshilfe verbunden sein.

Die UNO-Flüchtlingshilfe ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Antrags- und Geschäftsunterlagen, auch an Ort und Stelle, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht durch steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist verlangt ist.

Der Abschlussbericht ist termingerecht digital (in der PDF-Bearbeitungsversion) drei Monate nach Projektende einzureichen an:

projektfoerderung@uno-fluechtlingshilfe.de

Rückforderung
In folgenden Fällen behält sich die UNO-Flüchtlingshilfe eine Rückforderung gewährter Fördermittel vor:

  • bei unsachgemäßen Angaben, insbesondere über Antragsteller, Referenzen, Qualifikationen, Umfang und Maßnahmen
  • bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung
  • bei Verringerung des Projektvolumens um mehr als 20 % (gemäß Anteilsfinanzierung)
  • bei fehlenden Angaben oder nicht rechtzeitigem Nachweis über die Verwendung der Mittel
  • bei fehlender Berichterstattung
  • bei Verweigerung der Kooperation oder von Auskünften
     

Bleiben Sie informiert

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Koehnen

Caroline Koenen

Projektförderung

(0228) 90 90 86-27

(0228) 90 90 86-01

E-Mail

Christine Thonert

Christine Thonert

Projektförderung

(0228) 90 90 86-53

(0228) 90 90 86-01

E-Mail

Borgböhmer

Luna Borgböhmer

Projektförderung

(0228) 90 90 86-20

(0228) 90 90 86-01

E-Mail

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