Flüchtlingskinder
© UNHCR/Edward Colt

Informationen zur Projektförderung

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Was fördert die UNO-Flüchtlingshilfe?

Als deutscher Partner des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) unterstützt die UNO-Flüchtlingshilfe hauptsächlich dessen Hilfsprojekte für Flüchtlinge im Ausland. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Bewältigung von Fluchtfolgen. Ziel hierbei ist es, Geflüchteten ein menschenwürdiges und autarkes Leben zu ermöglichen. Auch die Eingliederung geflüchteter Menschen nach ihrer freiwilligen Rückkehr oder ihre Integration in das Aufnahme- bzw. Drittland sind wichtige Aufgaben der UNO-Flüchtlingshilfe.

Unsere Hilfe im Ausland

Darüber hinaus fördert die UNO-Flüchtlingshilfe auch ausgewählte Hilfsprojekte in Deutschland. Der Fokus der Projektförderung liegt dabei auf der Beratung und Betreuung von Geflüchteten, z.B. in den Bereichen Gesundheitsförderung oder Rechts- und Asylverfahren, um sie dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Da besonders Schutzbedürftige wie etwa Frauen, Kinder, Ältere und Menschen mit Behinderung am schwersten von Flucht und Vertreibung betroffen sind, werden Projekte für diesen Personenkreis sowie Projekte in strukturschwachen Gebieten bevorzugt gefördert. Ebenso werden durch die UNO-Flüchtlingshilfe Projekte gefördert, die ein Bewusstsein für das Schicksal von Flüchtlingen schaffen und somit das Verständnis und die Hilfsbereitschaft in der Gesellschaft stärken.
 

Unsere Hilfe in Deutschland

Organisationen, die darüber nachdenken, einen Antrag bei der UNO-Flüchtlingshilfe zu stellen, sollten sich zunächst mit den inhaltlichen und formalen Kriterien vertraut machen. Eine Vollfinanzierung von Projekten ist ausgeschlossen. Es können maximal 49% des Gesamtvolumens eines Projekts finanziert werden.

 

Kernbereiche der Projektförderung in Deutschland

Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung

  • Information zum Asylrecht
  • Verfahrensberatung anwaltliche Unterstützung bei Anhörung bzw. Klageverfahren
  • Krisenintervention (Petition, Härtefall-K., Abschiebebeobachtung)
  • Unterstützung bei Ämtern und Behörden
  • Rückkehrberatung
  • Kooperation mit Einrichtungen der Zivilgesellschaft
  • Qualifizierungsmaßnahmen für Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit

Psychosoziale Beratung und Begleitung

  • Anamnese und Begleitung
  • Kooperation mit Einrichtungen des Gesundheitssystems
  • Therapeutische Maßnahmen zur personalen Stabilisierung
  • Erstellung von Attesten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren
  • Unterstützung von UMF – Kooperation mit Jugendämtern und Fachstellen
  • Entwicklung von Standards und Schutzkonzepten zur Prävention grenzverletzenden Verhaltens
  • Beratung und Begleitung von Folteropfern und Opfern sexualisierter Gewalt
  • Angebote zur Konfliktberatung in Kooperation mit Fachdiensten
  • Aufbau und Entwicklung von Dolmetscher Pools, Sprach- und Kulturmittlern
  • Mobile Beratung in der Region (ländlicher Raum)

Bildung und Integration

  • Prüfung und Anerkennung von (Aus)Bildungsabschlüssen im Herkunftsland (KMK)
  • Unterstützung und Vermittlung in Einrichtungen zum Spracherwerb
  • Aufsuchende Sozialarbeit in Flüchtlingsunterkünften
  • Kooperation mit Bildungseinrichtungen (KiTa, Schule etc.)
  • Entwicklung von Curricula zur gesellschaftlichen Integration
  • Interkulturelle TrainingsOrientierungshilfen (Verwaltung, Gesundheitssystem, Bewerbungstraining etc.)
  • Unterstützung bei Praktika, Ausbildungsmaßnahmen, Arbeitsangeboten (Job-Center)
  • Gewinnung und Qualifizierung von Lotsen für Bildungs- und Arbeitsmarktintegration

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

  • Aufbau und Förderung örtlich-regionaler Netzwerke in der Flüchtlingsarbeit
  • Kooperation mit Netzwerken der Zivilgesellschaft und deren Projekten
  • Informationsveranstaltungen und Bildung „Runder Tische“ mit Mandatsträger*innen,Vereinen, Kirchengemeinden, Kulturschaffenden, Medien-Vertreter*innen etc.
  • Fachgespräche und Konferenzen zur aktuellen Situation von Flucht, Migration, Asyl

Förderrichtlinien der UNO-Flüchtlingshilfe

Antrag

Wer ist antragsberechtigt ?

Förderanträge können von als gemeinnützig anerkannten Organisationen, Institutionen, Vereinen oder Wohlfahrtsverbänden gestellt werden, die im Bereich der Flüchtlingsarbeit bereits über Projekterfahrung verfügen und deren inhaltliche Projektausrichtung sich innerhalb der geförderten Kernbereiche der UNO-Flüchtlingshilfe befindet. Privatpersonen und Einzelfallhilfen sind von der Förderung ausgenommen.

Aktuelle Antragsfristen:

Die Antragsfristen für 2024 sind:

  • 11. April
  • 10. Juli
  • 19. September 


Die Anträge müssen bis zur jeweiligen Frist digital und postalisch bei der UNO-Flüchtlingshilfe vorliegen. Ein postalischer Versand am Stichtag ist nicht ausreichend.

Beispiele von Antragsberechtigten:

  • ein gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck gemeinnützig ist
  • eine kirchliche/ diakonische Einrichtung
  • eine gGmbH


Beispiele von Nicht-Antragsberechtigten:

  • Schulklassen
  • Einzelpersonen
  • gewerbliche Einrichtungen
  • Stiftungen (i.d.R.)


Wie hoch ist der Förderumfang ?

Die Förderung durch die UNO-Flüchtlingshilfe dient zum Ausgleich einer Deckungslücke im Finanzplan bzw. entspricht einer Anteilsfinanzierung. Dies bedeutet u.a., dass bei Minderausgaben im Projekt, der UNO-Flüchtlingshilfe anteilig eine Rückerstattung nicht verwendeter Projektmittel zusteht. Der/Die Antragssteller*in ist verpflichtet, soweit möglich, auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 

Die Vollfinanzierung eines Projektes ist ausgeschlossen. Es können maximal 49% des Gesamtvolumens eines Projekts finanziert werden (Durchschnittsförderung ca. 30.000€ pro Jahr). Nachweise über beantragte sowie bewilligte Drittmittel sind im Finanzplan aufzuführen (siehe Punkt 4). Zudem müssen Eigenmittel vom Projektträger eingebracht werden. Die maximale Projektlaufzeit darf den Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.

Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Fachtagungen) können mit einer maximalen Fördersumme von 1.000 € einmalig unterstützt werden.

Wie stelle ich einen Antrag ?

Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme auf postalischem Wege sowie digital an die UNO-Flüchtlingshilfe zu stellen. Eine digitale Zusendung ersetzt nicht eine fristgerechte Übersendung in Papierform. Bitte verzichten Sie bei der postalischen Zusendung der geforderten Unterlagen auf jedwede Form von Heftungen oder Klammern!

Der Antrag besteht aus drei Teilen:


Der Leitfaden zur Projektbeantragung und Projektberichterstattung dient zur Orientierung.

Der Antrag muss mit dem standardisierten Projektantragsformular / Veranstaltungsantragsformular eingereicht werden. Die Verwendung des Formulars ist bindend und stellt die Vollständigkeit des Antrages sicher.

Der Finanzplan muss mit dem standardisierten Finanzplanformular eingereicht werden. Ebenso wie beim Projektantragsformular / Veranstaltungsantragsformular ist der Gebrauch des Formulars obligatorisch. In der Regel bezieht sich ein Antrag auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Ist das Projekt Kalenderjahr übergreifend, ist dies im Finanzplan darzustellen.

Im Finanzplan müssen alle dem Projekt zugeordneten Ausgaben – jeweils mit präziser Berechnungsgrundlage – sowie Einnahmen aufgeführt sein. Außerdem muss aus dem Finanzplan eindeutig erkennbar sein, welche Fördersumme bei der UNO-Flüchtlingshilfe beantragt wird.

Alle im Projektantragsformular erwähnten Komponenten des Projekts sind klar und unmissverständlich auch im Finanzplanformular aufzuführen.

Als Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Satzung/ Gesellschaftervertrag
  • letzter Jahres-/Tätigkeitsbericht
  • aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts
  • Kopie des Auszugs aus dem Vereinsregister/ Handelsregister
  • Kooperationsvereinbarungen (nur bei Kooperationsprojekten)
  • Kopien bereits bewilligter Drittmittel


Der Antrag muss termingerecht sowohl digital (in der PDF-Bearbeitungsversion) als auch postalisch bis 17:00 Uhr vor dem jeweiligen Aufruf zur Projektbeantragung vorliegen bei:

[email protected]

sowie

UNO-Flüchtlingshilfe e.V.
Projektförderung
Graurheindorfer Str. 149a
53117 Bonn

Auswahlverfahren

Nach Eingang eines Antrages wird dieser auf formale und inhaltliche Kriterien geprüft. Anträge, die den Kriterien nicht genügen, sind vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Den Förderkriterien entsprechende Anträge werden dem Vorstand zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gewöhnlich erhalten die Antragsteller*innen innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen Aufruf zur Projektbeantragung einen Bescheid.

Rechtsanspruch
Über die Gewährung der Fördermittel entscheidet der Vorstand der UNO-Flüchtlingshilfe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Antragstellung und der Annahme von Fördermitteln werden die Förderrichtlinien vom Mittelempfänger anerkannt.

Nach der Bewilligung

Mittelabrufe und Verwendung der Mittel

Nach Erhalt der Bewilligung können 50 % der bewilligten Mittel als erste Rate abgerufen werden. Nach Ablauf der ersten Hälfte der Projektlaufzeit kann der Abruf der zweiten Rate erfolgen. Bei einer Bewilligungssumme unter 10.000 EUR kann die gesamte Summe in einer Rate abgerufen werden.

Der Mittelabruf ist über das standardisierte Mittelabrufformular einzureichen. Eine Anforderung per E-Mail oder Fax ist möglich.

Ausgezahlte Mittel dürfen nur für das beantragte Projekt und die beschriebenen Maßnahmen verwendet werden. Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der UNO-Flüchtlingshilfe.

Fördermittel, die nicht binnen 12 Monaten nach Projektbeginn abgerufen werden, verfallen.


Mitteilungspflicht

Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, der UNO-Flüchtlingshilfe auf Verlangen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand des Projektes zu erteilen sowie ggf. einen Besuch zu ermöglichen. Ohne Aufforderung und unverzüglich hat der Projektträger die UNO-Flüchtlingshilfe zu unterrichten, wenn:

  • sich die Projektlaufzeit verändert,
  • für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
  • das Projektziel nicht wie vorgesehen erreichbar ist,
  • ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet worden ist oder
  • der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Fristen vorgelegt werden kann.
     

Berichterstattung und Verwendungsnachweis

Spätestens drei Monate nach Projektende muss der UNO-Flüchtlingshilfe durch den Mittelempfänger ein Abschlussbericht über folgende Punkte vorgelegt werden:

  • Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten
  • Ergebnisse und ihre Bewertung, einschließlich eventueller Abweichungen von den inhaltlichen bzw. finanziellen Planvorgaben
     

Der Abschlussbericht muss termingerecht mit dem standardisierten Berichtsformular eingereicht werden. Eine vollständige Auflistung der verwendeten Mittel ist im Verwendungsnachweisformular beizufügen. Die Verwendung beider Formulare ist bindend und stellt die Vollständigkeit des Berichts sicher.

Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass Erfahrungen und Ergebnisse aus den geförderten Projekten sowie die Berichte durch die UNO-Flüchtlingshilfe verwertet und veröffentlicht werden können.

Bei allen geförderten Maßnahmen und Projekten ist in geeigneter, herausgehobener Stelle auf die Förderung durch die UNO-Flüchtlingshilfe hinzuweisen. Die Verwendung des Logos der UNO-Flüchtlingshilfe ist sowohl im Print-Bereich als auch online obligatorisch und sollte bei Letzerem mit einer Verlinkung auf die Homepage der UNO-Flüchtlingshilfe verbunden sein.

Die UNO-Flüchtlingshilfe ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Antrags- und Geschäftsunterlagen, auch an Ort und Stelle, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die Belege sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht durch steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist verlangt ist.

Der Abschlussbericht ist termingerecht drei Monate nach Projektende per Post sowie digital (in der PDF- Bearbeitungsversion) einzureichen an:
UNO-Flüchtlingshilfe e.V.
Referat Projektförderung
Graurheindorfer Str. 149a
53117 Bonn

Eine digitale Zusendung ersetzt nicht eine fristgerechte Übersendung in Papierform. Bitte verzichten Sie bei der postalischen Zusendung der geforderten Unterlagen auf jedwede Form von Heftungen oder Klammern!

Rückforderung
In folgenden Fällen behält sich die UNO-Flüchtlingshilfe eine Rückforderung gewährter Fördermittel vor:

  • bei unsachgemäßen Angaben, insbesondere über Antragsteller, Referenzen, Qualifikationen, Umfang und Maßnahmen
  • bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung
  • bei Verringerung des Projektvolumens um mehr als 20 % (gemäß Anteilsfinanzierung)
  • bei fehlenden Angaben oder nicht rechtzeitigem Nachweis über die Verwendung der Mittel
  • bei fehlender Berichterstattung
  • bei Verweigerung der Kooperation oder von Auskünften
     

Bleiben Sie informiert

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Koehnen

Caroline Koenen

Projektförderung

(0228) 90 90 86-27

(0228) 90 90 86-01

E-Mail

Palmer

Sofia Noé Palmer

Projektförderung

(0228) 90 90 86-53

(0228) 90 90 86-01

E-Mail

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