Frau trägt einen Sack auf dem Kopf
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Häufige Fragen

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Fragen & Anworten zum Nachlass

Hier geben wir Ihnen Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Testament.

Warum sollte ich ein Testament verfassen?

Mit einem Testament schaffen Sie schon zu Lebzeiten klare Verhältnisse über den Verbleib Ihres Hab und Gutes. Sie können selbst verfügen, wie Ihr Vermögen aufgeteilt wird und wer in welchem Maße bedacht werden soll. 

Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge: Ihren Besitz erben in absteigender Reihenfolge diejenigen, die am nächsten mit Ihnen blutsverwandt sind, sowie die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner.

Möchten Sie Ihren Nachlass anders verteilen – aus welchen Gründen auch immer – sollten Sie dies in einem Testament festhalten. In diesem können Sie, abgesehen vom Pflichtteil, weitestgehend frei bestimmen, wer was erhalten soll und schaffen dadurch für sich und andere Klarheit und Erleichterung. 

Wie erstelle ich ein Testament?

ie können Ihr Testament handschriftlich niederschreiben. Es besteht jedoch nur Gültigkeit, wenn es vollständig handschriftlich verfasst, mit vollem Namen unterzeichnet (bei Eheleuten von beiden) und mit Ort und Datum versehen ist. Sinnvoll ist, zuvor erbrechtlichen Rat einzuholen, z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Sie können Ihr handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren. Der Nachteil: Niemand weiß, wer bis zuletzt Zugang haben wird. Selbst der häusliche Tresor kann problematisch werden.

Am besten hinterlegen Sie Ihr handschriftliches Testament beim Amtsgericht. Dies ist die sicherste Möglichkeit und kostet nur eine geringe Gebühr. Das Gericht wird auch im Toddesfall Ihr Testament eröffnen und alle Beteiligten schriftlich unterrichten.

Sie können Ihr Testament aber auch notariell verfassen. Diese Form der Testamentserstellung ist mit einer erbrechtlichen Beratung verbunden und zudem wird es immer vom Notar zur Aufbewahrung an das Nachlassgericht gegeben.

Wer löst meinen Nachlass auf?

Ihr Erbe oder Ihre Erben sind zur Nachlassauflösung verpflichtet.

Dies gilt auch, wenn Sie eine gemeinnützige Organisation wie die UNO-Flüchtlingshilfe als Erbin einsetzen. Die UNO-Flüchtlingshilfe wird gemeinsam mit Fachleuten Ihr Hab und Gut zunächst schätzen lassen und es dann veräußern, sofern Sie keine anderen Bestimmungen erlassen haben.

Wenn Sie die UNO-Flüchtlingshilfe als Erbin einsetzen, dann

  • wird sich um die Bestattung in Ihrem Sinne gekümmert.
  • lösen wir Ihr Haus oder Ihre Wohnung auf und kündigen Verträge, z.B. Versicherungen oder regeln Ihren Digitalen Nachlass. 
  • erfolgt i.d.R. der Verkauf von Wertgegenständen und Immobilien zu marktüblichen Preisen.
  • werden Ihre Auflagen im Testament genau beachtet.
  • garantieren wir, dass Ihre Werte geflüchtete Familien schützen, vielen gar das Leben retten.

Möchten Sie Ihre Unterstützung mit einem Vermächtnis regeln, ist Ihr Erbe verpflichtet, das Vermächtnis an uns herauszugeben. Die Nachlassauflösung liegt dann bei dem/den Erbe/n.

Wie kann ich die UNO-Flüchtlingshilfe bedenken?

Sie können UNO-Flüchtlingshilfe als Erbin (mit allen Rechten und Pflichten) einsetzen oder aber auch als Vermächtnisnehmerin. Davon unabhängig ist, was genau Sie hinterlassen möchten: Sei es eine Immobilie, Geldbeträge, Sachgegenstände o.a.

Im Folgenden lassen wir z.B. eine Wohnung oder ein Haus zunächst begutachten und veräußern die Immobilie anschließend. In jedem Fall ist sicher: Ihr Nachlass kommt der Hilfe geflüchteter Menschen zugute.

Wichtig ist die korrekte Adresse in Ihrem Testament: 
UNO-Flüchtlingshilfe e.V.
Graurheindorfer Str. 149 a
D-53117 Bonn

Vereinsregisternummer: 4539

Was kann ich der UNO-Flüchtlingshilfe vererben?

Grundsätzlich können Sie der UNO-Flüchtlingshilfe neben Geldbeträgen auch alles weitere in Ihrem Besitz vererben, wie bspw. Immobilien oder Schmuck. Wir werden die Gegenstände oder Immobilien professional schätzen lassen und wertgerecht veräußern. Sollten Sie das Erbe oder Vermächtnis mit Auflagen an die UNO-Flüchtlingshilfe geben wollen, sprechen Sie mich bitte vorher darauf an. Nicht immer können Auflagen von uns umgesetzt werden.

 

Kann ich mein vorhandenes Testament ändern oder widerrufen?

Wenn Sie Ihr bestehendes Testament ändern oder gar ganz widerrufen möchten, können Sie dies mit einem formalen Widerruf und mit der Formulierung eines neuen Testaments machen. 

Eine entsprechende Formulierung im Testament kann z.B. lauten: „Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente“.

Achtung: Bei Ehegattentestamenten gibt es ggf. Besonderheiten, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist. Holen Sie sich in diesem Fall fachjuristischen Rat. 

Kann ich bestimmen, wie die UNO-Flüchtlingshilfe die Gelder verwendet?

Die größte Wirkung hat Ihr letzter Wille für Flüchtlinge, wenn Sie das Erbe oder das Vermächtnis ohne Zweckbindung an uns geben. Denn nur dann darf die UNO-Flüchtlingshilfe Ihre Gabe dort einsetzen, wo sie am dringendsten gebraucht wird. Sie können auch ein Erbe oder ein Vermächtnis mit Zweckbindung machen. Bitte sprechen Sie mich in diesem Falle jedoch rechtzeitig an, damit wir gemeinsam sicherstellen können, dass wir entsprechend Ihren Wünschen handeln können.

Wie erfährt die UNO-Flüchtlingshilfe von meinem letzten Willen?

Haben Sie in Ihrem Testament, die UNO-Flüchtlingshilfe (mit) bedacht, freuen wir uns, wenn Sie uns benachrichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dann auch bei der Regelung Ihres Nachlasses. Sie können dafür unseren kostenlosen und unverbindlichen Anrufservice in Anspruch nehmen. 
Generell eröffnet das zuständige Nachlassgericht ein Testament. Es informiert dann alle darin genannten Personen und Organisationen schriftlich.

Was ist, wenn sich mein Besitz ändern?

Niemand von uns weiß, was er am Lebensende besitzen wird. Dennoch können Sie schon heute Klarheit schaffen mit entsprechenden Formulierungen in Ihrem Testament, die unabhängig von der tatsächlichen Höhe Ihres Besitzes sind. 

Zum Beispiel: „Mein Neffe Max Mustermann soll mich beerben. Und meiner Nichte Beate Beispiel vermache ich 20% meines Nachlasses und der UNO-Flüchtlingshilfe 20%. “

Wie finde ich einen Notar oder Rechtsanwalt?

Wenden Sie sich am besten an eine der Rechtsanwalts- oder Notarkammern. Adressen hierzu erhalten Sie unter www.dvev.de und selbstverständlich kostenlos und unverbindlich bei der UNO-Flüchtlingshilfe.

Was passiert mit meinem Haustier?

Um die nahtlose Betreuung Ihres geliebten Haustiers zu gewährleisten, verfassen Sie am besten vorab eine Vorsorgevollmacht. Darin wird festgehalten, wer sich um Ihr Tier kümmern wird. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es uns nicht möglich ist, das Haustier zu versorgen. 

Hinweis: Die angeführten Informationen auf der Website und auch in dem Ratgeber sind unverbindliche Orientierungshilfen und ersetzen keine professionelle erbrechtliche Beratung.

Testamente-Ratgeber

Für weitergehende Informationen können Sie zudem kostenlos und unverbindlich unseren Testamente-Ratgeber anfordern oder herunterladen. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Vermittlung von Experten behilflich.
 

Haben Sie Fragen? Ihr Kontakt bei der UNO-Flüchtlingshilfe hilft gerne weiter:

Angela Ott

Angela Ott

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(0228) 90 90 86-32

(0228) 90 90 86-01

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