Mutter mit Kind bei Feldarbeit
© UNHCR/Sebastian Rich

Häufige Fragen

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Fragen & Anworten zum Nachlass

Hier geben wir Ihnen Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Testament.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Der Gesetzgeber hat die Erbfolge geregelt: Ihr Hab und Gut erben diejenigen, die am nächsten mit Ihnen blutsverwandt sind und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner.
Möchten Sie Ihren Nachlass anders verteilen, sollten Sie dies in einem Testament regeln. In ihm können sie weitestgehend frei bestimmen, wer was erhalten soll.

Wie errichte ich ein Testament?

Handschriftliche Testamente haben Gültigkeit, wenn sie vollständig handschriftlich verfasst, mit vollem Namen unterzeichnet (bei Eheleuten von beiden) und mit Ort und Datum versehen sind. Sinnvoll ist, zuvor erbrechtlichen Rat einzuholen, z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
Ein notarielles Testament ist auch mit einer erbrechtlichen Beratung verbunden. Zudem wird es immer vom Notar zur Aufbewahrung an das Nachlassgericht gegeben.

Wer löst meinen Nachlass auf?

Ihr Erbe oder Ihre Erben sind zur Nachlassauflösung verpflichtet.
Dies gilt auch, wenn Sie eine gemeinnützige Organisation wie den UNO-Flüchtlingshilfe e.V. als Erbe einsetzen. Der UNO-Flüchtlingshilfe e.V. wird gemeinsam mit Fachleuten Ihr Hab und Gut zunächst schätzen lassen und es dann veräußern.
Setzten Sie die UNO-Flüchtlingshilfe e.V. als Erbe ein, dann

  • kümmern wir uns um die Bestattung in Ihrem Sinne.
  • lösen wir Ihr Haus oder Ihre Wohnung auf und kündigen Verträge, z.B. Versicherungen.
  • Erfolgt i.d.R. der Verkauf von Wertgegenständen und Immobilien zu marktüblichen Preisen.
  • beachten wir Ihre Auflagen im Testament.
  • fällt keine Erbschaftsteuer an.
  • garantieren wir, dass Ihre Werte geflüchtete Familien schützen, vielen gar das Leben retten.

Möchten Sie Ihre Unterstützung mit einem Vermächtnis regeln, ist Ihr Erbe verpflichtet, das Vermächtnis an uns herauszugeben. Die Nachlassauflösung liegt bei dem/den Erbe/n.

Wie kann ich die UNO-Flüchtlingshilfe bedenken?

Sie können den UNO-Flüchtlingshilfe e.V. als Erben (mit allen Rechten und Pflichten) einsetzen oder als Vermächtnisnehmer. Davon unabhängig ist, was genau Sie uns hinterlassen: Sei es eine Immobilie, Geldbeträge, Sachgegenstände o.a. So lassen wir z.B. eine Wohnung oder ein Haus zunächst begutachten und veräußern die Immobilie anschließend. In jedem Fall ist sicher: Ihr Nachlass kommt der Hilfe geflüchteter Menschen zugute.

Kann ich mein vorhandenes Testament ändern?

Sie können Ihr Testament wiederrufen und ein neues formulieren. Dabei sollten Sie sicherheitshalber etwaige vorherige Testamente auch formal widerrufen. Eine entsprechende Formulierung im Testament kann z.B. lauten: „Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente“.
Achtung: Bei Ehegattentestamenten gibt es ggf. Besonderheiten, wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist. Holen Sie sich fachjuristischen Rat in diesem Fall.

Was ist, wenn sich mein Besitz ändert?

Niemand von uns weiß, was er am Lebensende besitzen wird. Dennoch können Sie schon heute vorsorgen und Klarheit schaffen.
Zum Beispiel: „Mein Neffe Max Mustermann soll mich beerben. Und meiner Nichte Beate Beispiel vermache ich 20% meines Nachlasses und dem UNO-Flüchtlingshilfe e.V. 20%. “
Oder: „Der UNO-Flüchtlingshilfe e.V. ist mein Alleinerbe. Das Guthaben auf dem Sparkonto bei der Bank XY, IBAN… BIC… erhält als Vermächtnis meine Patentochter Martha Musterfrau.“

Wie finde ich einen Notar oder Rechtsanwalt?

Wenden Sie sich am besten an eine der Rechtsanwalts- oder Notarkammern. Adressen hierzu erhalten Sie unter www.dvev.de und selbstverständlich kostenlos und unverbindlich bei der UNO-Flüchtlingshilfe e.V.

Wie erfährt die UNO-Flüchtlingshilfe von meinem letzten Willen?

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Regelungen. Nehmen Sie unseren kostenfreien Informationsservice in Anspruch. Haben Sie in ihrem Testament, den UNO-Flüchtlingshilfe e.V. (mit) bedacht, freuen wir uns, wenn Sie uns benachrichtigen.
Testamente eröffnet das zuständige Nachlassgericht. Es informiert alle darin genannten Personen und Organisationen schriftlich.

Kann ich bestimmen, wie die UNO-Flüchtlingshilfe die Gelder verwendet?

Sie können Ihr Erbe oder Ihr Vermächtnis mit einer Zweckbindung versehen. Die größte Wirkung hat Ihr letzter Wille für Flüchtlinge jedoch, wenn Sie darauf verzichten. Denn nur dann darf der UNO-Flüchtlingshilfe e.V. Ihre Gabe dort einsetzen, wo sie am dringendsten gebraucht wird: zum Beispiel für Flüchtlinge, denen wir in einem sudanesischen Lager Lebensmittel bereitstellen, weil dort akuter Hunger herrscht. Ihr Nachlass kann Kindern, die dort an schwerer Unterernährung leiden, sogar das Leben retten. Oder wir dürften Ihren Beitrag nutzen, um Familien in Ostasien, die nach einer Naturkatastrohe kein Dach mehr über dem Kopf haben, mit dem lebensnotwendigsten zu versorgen.

Wo soll ich mein Testament aufbewahren?

Sie können Ihr handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren. Der Nachteil: Niemand weiß, wer bis zuletzt Zugang haben wird. Selbst der häusliche Tresor kann problematisch werden.
Ein Bankschließfach eignet sich nicht. Denn erst mit dem Testament als Legitimation darf das Bankschließfach geöffnet werden.
Am besten hinterlegen Sie Ihr handschriftliches Testament beim Amtsgericht. Dies ist die sicherste Möglichkeit und kostet nur eine geringe Gebühr. Sie erhalten eine Quittung (Hinterlegungsschein). Damit können Sie das Testament auch wieder aus der Verwahrung beim Amtsgericht herausnehmen, z.B. weil Sie ein neues Testament verfassen möchten.
Das Gericht wird Ihr Testament eröffnen und alle Beteiligtenschriftlich unterrichten. Gerne informieren wir sie über die Adresse des für Sie nächst gelegenen Amtsgerichts.

Testamente-Ratgeber

Für weitergehende Informationen können Sie zudem kostenlos und unverbindlich unseren Testamente-Ratgeber anfordern oder herunterladen. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Vermittlung von Experten behilflich.
 

Haben Sie Fragen? Ihr Kontakt bei der UNO-Flüchtlingshilfe hilft gerne weiter:

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