Leitfaden
© UNHCR/Sarah Hoibak

So vererben Sie

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Ein Leitfaden

Auf dieser Seite haben wir für Sie einen Leitfaden zusammengestellt, mit dem Sie Schritt für Schritt erfahren, was Sie brauchen, um ein Testament aufzusetzen, und was Sie dabei beachten sollten. Wir möchten Ihnen damit erste Anregungen und wichtige Hinweise geben.

Testamente-Ratgeber

Für weitergehende Informationen können Sie zudem kostenlos und unverbindlich unseren Testamente-Ratgeber anfordern oder herunterladen. Gerne sind wir Ihnen auch bei der Vermittlung von Experten behilflich.
 

Zur Vorbereitung können Sie die folgenden Punkte durchgehen:

Was vererben Sie?

Zunächst sollten Sie zusammenstellen, über welche Vermögenswerte Sie verfügen und welche Verbindlichkeiten bestehen. In unserem Testamente-Ratgeber finden Sie eine Checkliste, die Ihnen dabei hilft, eine Übersicht zu erhalten.

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Als Nächstes ermitteln Sie, wer Ihre gesetzlichen Erben sind, wer also nach der gesetzlichen Erbfolge Ihr Vermögen erhält, wenn Sie kein Testament machen. Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Blutsverwandte, Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Adoptivkinder. Dabei gilt eine bestimmte Reihenfolge (Ordnung): Selbst, wenn Sie mehrere Verwandte hinterlassen, werden nicht zwangsläufig alle Erben.

Wichtig: Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine gesetzlichen Erben. Wenn Sie daher kein Testament aufsetzen, erbt Ihr Partner nichts. Haben Sie weder einen Ehepartner noch Verwandte, erbt der Staat Ihr gesamtes Vermögen.

In unserem Testamente-Ratgeber erläutern wir die Rangfolge der gesetzlichen Erbfolge und haben für Sie eine Grafik vorbereitet, die Sie nur noch auszufüllen brauchen. So sehen Sie schnell, wer zum heutigen Zeitpunkt Ihr Erbe sein würde. Sind Sie mit der gesetzlichen Regelung einverstanden? Oder gibt es weitere Menschen und Wünsche, die Sie berücksichtigen möchten? Was ist, wenn Sie keine Angehörigen mehr haben? Dann sollten Sie unbedingt ein Testament errichten!

Gibt es Pflichtteilsberechtigte?

Es gibt nahe Verwandte, die Sie auch mit einem Testament nicht vom Erbe ausschließen können, denen der Gesetzgeber einen Pflichtteil vom Erbe sichert. Anspruch auf einen Pflichtteil haben Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, deren Nachkommen und die Eltern des Verstorbenen, falls der Erblasser kinderlos blieb. Prüfen Sie daher, wer von Ihren gesetzlichen Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen kann und in welcher Höhe.

Haben Sie frühere Testamente gemacht, die Sie widerrufen müssen?

Überlegen Sie, ob frühere Testamente vorliegen, die Sie widerrufen müssen.

Liegt ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament vor?

Prüfen Sie auch, ob ein Erbvertrag vorliegt, der eine Bindungswirkung hat. Oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament. Dann können Sie kein späteres Testament mehr errichten.

In welcher Form wollen Sie Ihr Testament verfassen?

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen: eigenhändig oder notariell. Wenn Sie Ihr Testament eigenhändig (handschriftlich) aufsetzen, beachten Sie bitte die Formvorschriften, damit das Testament auch gültig ist. Lassen Sie sich ggfs. von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, um juristische Fehler zu vermeiden. Sie können aber auch ein notarielles Testament verfassen. Dabei bringt der Notar Ihre Wünsche in eine rechtlich einwandfreie schriftliche Form.

Tipp: Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht bzw. die Errichtung eines notariellen Testamentes kostet Gebühren. Sie vermeiden aber Missverständnisse, die aufgrund unklarer Formulierungen entstehen können. Ein Formfehler kann sogar Ihren gesamten letzten Willen ungültig machen.

Weitere Möglichkeiten für Ihren letzten Willen

Als Ehepartner haben Sie auch die Möglichkeit, ein Testament gemeinsam zu errichten und sich durch gegenseitige Verfügungen zu binden. In das so genannte gemeinschaftliche Testament sollten Sie aber eine Regelung mit aufnehmen, ob der länger lebende Partner Verfügungen nach dem Tod des anderen ändern darf. Wenn Sie als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine gemeinsame testamentarische Verfügung treffen möchten, muss dies in Form eines Erbvertrages erfolgen. Hier kann vereinbart werden, dass der Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Vertragspartner geändert oder widerrufen werden kann. Er muss vor dem Notar geschlossen werden.

 

Und nun zum Inhalt:

Wer soll Ihr Erbe sein? Treffen Sie klare Teilungsanordnungen!

Sie können einen oder mehrere Erben bestimmen, ungeachtet der gesetzlichen Erbfolge. Erbe muss nicht immer eine natürliche Person sein. Auch eine gemeinnützige Organisation wie die UNO-Flüchtlingshilfe können Sie als Erbe einsetzen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall müssen Sie jeweils den Anteil benennen, den Sie zuwenden – die Erbquote.

Erfüllt ein Vermächtnis den gleichen Zweck wie eine Erbeinsetzung?

Zusätzlich zur Erbeinsetzung können Sie Vermächtnisse aussetzen. In diesem Fall bedenken Sie eine Person oder eine gemeinnützige Organisation mit einem ganz bestimmten Wertgegenstand oder einem festen Geldbetrag. Vermächtnisse sind immer dann sinnvoll, wenn Sie damit keine weiteren Verpflichtungen verbinden wollen. Die Erben sind verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.

Wer wird Ersatzerbe, wenn der von Ihnen eingesetzte Erbe wegfällt?

Für den Fall, dass der von Ihnen bestimmte Erbe vor Ihnen verstirbt, sollten Sie einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen.

Soll es einen Testamentsvollstrecker geben?

Wenn die Abwicklung des Nachlasses aufwändig und kompliziert ist, kann es Sinn machen, eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass in Ihrem Sinne abzuwickeln. Der Testamentsvollstrecker löst die Wohnung auf, verkauft den Hausrat, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen. Sie können auch das Nachlassgericht bitten, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Wollen Sie eine Auflage, etwa in Bezug auf die Grabpflege anordnen?

Sie können auch eine Auflage anordnen. Damit verpflichten Sie Ihren Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einer bestimmten Handlung. Als Beispiel kommt die Pflege Ihres Grabes in Betracht.

Können Sie Ihren Erben durch Schenkungen Steuern ersparen?

Es gibt Wege, Ihren Erben unnötige Erbschaftssteuern zu ersparen – zum Beispiel durch Schenkungen. Ehe Sie Ihr Testament aufsetzen, ist es also durchaus sinnvoll, mit einem Steuerberater alle Möglichkeiten einmal in Ruhe durchzusprechen. Achten Sie aber darauf, dass Sie Ihr Vermögen nicht leichtsinnig aus der Hand geben. Was Sie verschenkt haben, ist weg! Verschenken Sie Vermögen also nur dann, wenn Sie es sich leisten können und darauf auch später nicht angewiesen sind.

Haben Sie Fragen? Ihr Kontakt bei der UNO-Flüchtlingshilfe hilft gerne weiter:

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